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Festzuschuss ab Oktober 2020
 

Das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetzt (TSVG) macht es möglich: Ab Oktober 2020 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf einen höheren Festzuschuss beim Zahnarzt.  

 Für viele Menschen ist der Besuch beim Zahnarzt ein sehr leidiges Thema. Schmerzen an den Zähnen oder Entzündungen am Zahnfleisch machen den Besuch häufig unangenehm. Doch damit nicht genug, auch die Kosten für Zahnersatz sorgen für einen bitteren Beigeschmack. Ab 01. Oktober 2020 werden gesetzlich Kranversicherte zumindest finanziell etwas entlastet. Der Festzuschuss für Zahnersatz steigt. 

 Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, kurz TSVG, regelt unter anderem den Festzuschuss im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz. Zum 01. Oktober 2020 steigt der Zuschuss um 10 Prozent. Damit steigt der Zuschuss für Zahnersatz von bisher 50 Prozent auf künftig 60 Prozent. Einhergehend mit der Erhöhung steigt auch der Bonus für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.  

Zuschuss für Zahnersatz ab 01. Oktober 2020 neu geregelt

Aktuell erhalten Versicherte eine Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten zur Regelversorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne Bonuszahlungen. Das entspricht der Hälfte der Kosten für Zahnersatz wie beispielsweise Kronen oder Brücken. Die andere Hälfte ist vom Versicherten privat zu tragen. Allerdings gilt die 50 Prozent-Regelung lediglich für die Regelversorgung. Sprich, die für dem Befund zugeordnete Standardtherapie.  

 Entscheidet sich der Patient für eine bessere und hochwertigere Art der Versorgung also gegen eine Metallkrone, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten privat vom Versicherten zu tragen. Die Krankenkassen übernehmen lediglich die hälftigen Kosten der Regelversorgung. Da die Kosten einer hochwertigeren Versorgung deutlich über denen der Regelversorgung liegen, kann der Kassenanteil dadurch auf 40 oder sogar nur 30 Prozent schrumpfen.   

 

Festzuschuss als Belohnung für regelmäßige Vorsorge

Um die regelmäßige Vorsorge beim Zahnarzt zu belohnen, erhöht sich ab 01. Oktober 2020 der Festzuschuss – unter Berücksichtigung des Bonusheftes  von 60 Prozent auf 70 Prozent. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines lückenlos geführten Bonusheftes. Dieses muss über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen dokumentieren. Können Sie mehr als 10 Jahre belegen, erhöht sich der Festzuschuss von aktuell 65 Prozent auf 75 Prozent.  

 Ausschlaggebend für die Gewährung der Zuschüsse nach neuer Regelung ist das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans.  

 

Vorsorgeterminversäumnis kann ab Oktober 2020 in Ausnahmefällen Berücksichtigung finden

Aktuell gilt: Wird ein Vorsorgetermin versäumt und fehlt der dazugehörige Stempel im Bonusheft, verfällt der gesamte Bonus. Der Patient muss sich seinen Bonus neu „ansparen“. Ab 01. Oktober 2020 ist das Versäumnis der jährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung neu geregelt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bonus, trotz fehlendem Stempel, erhalten bleiben. 

 

Beispielrechnung für Zahnlücke im Backenzahnbereich:

Festzuschuss in Höhe von 50% der Regelversorgung. Die Regelversorgung entspricht in diesem Fall einer Verblendung mit einem unedlen Metall. Der sogenannten NEM-Brücke (Nicht-Edelmetall-Brücke).  

Zuschuss aktuell: 374,38 Euro (50% von 748,76 Euro) 

Zuschuss ab Oktober 2020: 449,26 Euro bei 60% ohne Bonusanteil bis zu 561,57 Euro bei 75% mit Bonusanteil  

 

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